Sehr geehrte MusikerInnen, FunktionärInnen, FreundInnen der Blasmusik-Burgenland,

 

dieser Sommer ist anders – Corona macht keinen Urlaub, aber ich hoffe, ihr könnt ihn „mit Abstand“ trotzdem genießen.

 

Ich bin auch froh, dass bei meinen/unseren Terminen rund um die Blasmusik Burgenland die Gedanken der Eigenverantwortung und des Hausverstandes überall mit dabei sind und gelebt werden – man kann beinahe den ‚Babyelefanten‘ fühlen.

 

Aufgrund der sich mehrenden Anfragen zur Möglichkeit der Durchführung von Veranstaltungen wurde exemplarisch von der Bezirksbehörde Eisenstadt-Umgebung nachfolgende Information an die Gemeinden des Bezirks ausgeschickt, die ich euch gerne weiterleiten darf:



Seit 29. Mai 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze für bis zu 100 Personen zulässig.

Ab 1. August 2020 werden derzeit Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze für bis zu 200 Personen zulässig sein.

Eine höhere Personenanzahl ist derzeit nur möglich, wenn die Veranstaltung über zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze verfügt. In einem solchen Fall sind

  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen
  • im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen
    möglich.

Ab 1. August wird derzeit eine max. Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen
  • im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen
    möglich sein.

Ebenfalls ist es vrs. ab 1.August möglich, über Bewilligung der Bezirksgesundheitsbehörde Veranstaltungen mit einer Veranstaltungsteilnehmerzahl bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen von

  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen
  • im Freiluftbereich mit bis zu 1.250 Personen
    zuzulassen. Mit September ist derzeit eine weitere Erhöhung dieser Anzahl geplant (siehe hierzu § 10 Abs. 4).

Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums sind zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze solche, die von BesucherInnen während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht verlassen werden.

Bei Sitzplätzen auf Heurigenbänken handelt es sich nicht um zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze im Sinne von § 10 Abs. 2 und 4 COVID-19 LockerungsVO.

Zu beachten ist daher:

  • ohne Vorliegen zugewiesener und gekennzeichneter Sitzplätze sind derzeit Veranstaltungen nur bis 100 Personen und ab 1. August mit max. 200 Teilnehmern erlaubt
  • sollte das Kriterium der zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze erfüllt sein und daher diese Personenanzahl überschritten werden, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten (s. auch § 10 Abs. 5 COVID-19-LV)
  • Die Regelungen betreffend Anmeldung und Bewilligung einer Veranstaltung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz sind ebenfalls zu beachten, ebenso die Prüfung des Vorliegens einer Veranstaltungsstättengenehmigung durch die Anmeldebehörde.
  • Zu empfehlen ist, dass bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, welche die Teilnehmeranzahl von derzeit 100 bzw. ab 1. August 200 Personen überschreiten, das COVID-19-Präventionskonzept als Bestandteil der Veranstaltungsanmeldung angesehen wird.

Ein Bewilligungsverfahren bei der Bezirksgesundheitsbehörde benötigt - vergleichbar einem Verfahren zur Genehmigung der Veranstaltungsstätte - aussagekräftige Projektunterlagen (Beschreibung, Pläne, Sicherheitskonzept, COVID-19-Präventionskonzept). Auf die fristgerechte Einreichung spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ist der Veranstalter ausdrücklich hinzuweisen.

Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung.

Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Schulungen, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang der tatsächliche Charakter der Veranstaltung.

Im Übrigen wird auf den beiliegenden Leitfaden des Gesundheitsministeriums verwiesen. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung.

 

Anbei auch die vom ÖRK erarbeitete Mustervorlage für ein COVID-19-Präventionskonzept. Dieses Dokument unterstützt Veranstalter und deren COVID-19 Beauftragte bei der Planung und Umsetzung von Veranstaltungen.

Weiters liegt eine Mustercheckliste bei, die als Unterstützung für die zuständigen Behörden gedacht ist, um das COVID-19-Präventionskonzept auf Vollständigkeit zu überprüfen und damit auch uns bei der Erstellung eines COVID-19-Präventsionskonzepts unterstützen kann.

 

Zum Thema COVID-19-Beauftragter gibt es auch eine Online-Schulung des ÖRK, die auch bereits einige Funktionäre absolviert haben:

https://www.roteskreuz.at/wien/katastrophenhilfe/veranstaltungssicherheit/covid-19-beauftragter/

 

Beiliegend auch eine Zusammenstellung der AGES zu ‚Frequently Asked Questions (FAQs) zum Thema Coronavirus.

 

Weitere Infos zu diesem Thema findet ihr auf www.blasmusik-burgenland.at sowie auf der ÖBV-Plattform im sogenannten COVID19-Wiki https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19

 

Ich hoffe, dass wir euch bei eurer Veranstaltungsplanung ein wenig unterstützen konnten und bedanke mich für euer Engagement für euch / für uns.

 

Passt auf euch auf & X’und bleiben, euer Peter

 

DI Peter Reichstädter

Landesobmann